Juli Sekundarstufe: Gewalt- und Hassinhalte

Inhalt des Medienpädagogischen Monatskalenders:
Gewaltdarstellung – Strafbarkeit bei Herstellen, Zeigen oder Weitergeben

Straftat bei Veröffentlichung von Darstellungen unmenschlicher Gewalttätigkeiten gegen Menschen: § 131 StGB: Gewaltdarstellung

Insbesondere strafbar ist die Weitergabe an Kinder und Jugendliche.

Dies betrifft selbst das Zeigen auf dem eigenen Handy oder die persönliche Kommunikation per WhatsApp und Co.
(Auch der Besitz in WhatsApp sowie die Herstellung kann strafbar sein.)

Inhalt des Medienpädagogischen Monatskalenders:
Hass und Hetze

Weitere verbotene Inhalte, die unserer demokratischen und pluralen Grundordnung entgegenstehen:

„Die Würde des Menschen ist unantastbar“: Artikel 1 Grundgesetz Kein Platz für Extremismus.

Straftat bei Verbreitung von Propagandamitteln verfassungsfeindlicher Organisationen, z.B. Rekrutierungsvideos von Terrororganisationen. § 86 StGB: Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen.

Straftat bei Verwendung von Kennzeichen verfassungs-feindlicher Organisationen wie Nazisymbole oder  IS-Flaggen. § 86a StGB: Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Straftat bei Aufruf zu Hass gegen Minderheiten, religiöse Gruppen oder bestimmte Volksgruppen sowie Holocaustleugnung. § 130 StGB: Volksverhetzung.