Inhalte der Infoabende

Die 15 goldenen Medienregen finden Sie hier…

Online-Informationen – immer aktuell:

Persönliche Beratungsangebote:

Online-Beratung für Kinder und Jugendliche
www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/kinderjugendelternfamilie/

Anonyme Beratung und praktische Online-Tipps
von Jugendlichen für Jugendliche www.juuuport.de

Psychologische Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche, Eltern
Hauptstraße 60, 63897 Miltenberg, Tel.: 09371 978920,
Außenstelle: Hofstetter Straße 1-3, 63820 Elsenfeld
E-Mail: erziehungsberatung@caritas-mil.de

Psychologische Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche, Eltern
AB-Land: Schlossberg 2, Tel.: 06021 392-301
E-Mail: eb-land@caritas-aschaffenburg.de

Psychologische Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche, Eltern
Langgasse 12, 97753 Karlstadt, Tel.: 09353 793-1580,
E-Mail: Erziehungsberatung@Lramsp.de
Beratung möglich in Karlstadt, Gemünden, Lohr und Marktheidenfeld.

PsychosozialeBeratungsstelle für Suchtprobleme
Hauptstr. 60, 63897 Miltenberg, Tel.: 09371 978940,
E-Mail: psb@caritas-mil.de

PsychosozialeBeratungsstelle für Suchtprobleme
Martinushaus, Treibgasse 26, 63739 Aschaffenburg,
Tel.: 06021 392280, Web: www.suchtberatung-aschaffenburg.de

PsychosozialeBeratungsstelle für Suchtprobleme
Vorstadtstraße 68, 97816 Lohr am Main, Tel.: 09352 843-121,
E-Mail: psb@caritas-msp.de

pro familia Beratungsstelle Aschaffenburg
Frohsinnstraße 10, 63739 Aschaffenburg, Tel.: 06021-7712263 
E-Mail: aschaffenburg@profamilia.de, Web: www.profamilia.de

Eigener Kinder- bzw. Hausarzt als Erstansprechpartner für Überweisungen zu Fachärzten und Fachkliniken

Bedrohliche Kettenbriefe:

Empfehlung vom LKA Niedersachsen

  • Sprechen Sie mit ihren Kindern Zuhause und in der Schule über dieses Phänomen.
  • Lassen Sie die Nachricht löschen und unterbinden Sie damit eine Weiterverbreitung.
  • Das Kind sollte verstehen, dass ein Nichtverbreiten der Nachricht keine negativen Konsequenzen hat.
  • Ein Hinweis in der Statusmeldung des Messengerdienstes, wie z.B. „Bitte keine Kettenbriefe!“ kann zusätzlich helfen.
  • Empfänger von Kettenbriefen sollten mit den Versendern diesbezüglich reden und über die Thematik aufklären. Die Kinder sollten u.a. ihren Freunden erzählen, dass sie diese üblen Scherznachrichten nicht bekommen möchten.

Tracking-Uhren und Tracken von Smartphones:

Ständige Überwachung schafft unsichere Kinder!

  • im Straßenverkehr
  • gegenüber Fremden
  • in schwierigen Situationen
  • bei Grenzüberschreitungen

Bundesnetzagentur verbietet Kinderuhren mit Abhörfunktion

  • „unerlaubte Sendeanlagen“
  • „verbotene Abhörgeräte“
  • „Besitz ist strafbar“
  • Telekommunikationsgesetz (TKG) § 90 Missbrauch

Recht am eigenen Bild

§ 22 KunstUrhG: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden…“ (bei Minderjährigen müssen Eltern einwilligen!)

Dies gilt auch für das Zeigen oder die Weitergabe per Handy, Smartphone etc.

§ 33 KunstUrhG: „ Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den
§§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt…“

Gesichtserkennung und Bilder-Rückwärtssuche

Bilder, Personen und Orte können im Netz auch durch das Hochladen von eigenen Fotos gefunden werden. (=Bilder-Rückwärtssuche vonGoogle, Facebook & Co.)

Verzichten Sie auf Portaitfotos in Webauftritten, Social-Media und Messengerdiensten, da Sie sonst immer ein virtuelles Namensschild tragen.

Straftaten bei unbefugten Aufnahmen und bei Weitergabe

Straftat beim Fotografieren und bei Weitergabe § 201a StGB:

  • Niemals ohne Zustimmung den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen (gegen Blicke geschützte Räume, Wohnung, Umkleidekabine, Toilette, Sauna, Schlafzimmer, …).
  • Keine zur Schau Stellung von Hilflosigkeit (z.B. Unfallopfer
  • oder stark Betrunkene)

Straftat beim Aufnehmen und bei Weitergabe § 201 StGB:

  • Verletzung der Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes,
  • auch durch Videoaufnahmen.

Cybergrooming

Anbahnung von sexuellem Missbrauch an Kindern (unter 14 Jahren) mittels Kommunikations-technologie (auch wenn der Täter unter 18 Jahren ist). Z.B. um im Chat Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen = Cybergrooming
§ 176 (3) StGB Sexueller Missbrauch von Kindern

Achtung: Nutzung von Nachrichtenfunktionen in bei Kindern beliebten Handyspielen wie „Quizduell“ oder „Clash of Clans“ zur sexualisierten Kontaktaufnahme.