Straftaten bei unbefugten Aufnahmen und bei unbefugter Weitergabe (§§201/201a Strafgesetzbuch)
Inhalt des Medienpädagogischen Monatskalenders:
Straftat beim Fotografieren und bei Weitergabe § 201a StrafGesetzBuch (StGB):
- Niemals ohne Zustimmung den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen (gegen Blicke geschützte Räume, Wohnung, Umkleidekabine, Toilette, Sauna, Schlafzimmer, …).
- Keine zur Schau Stellung von Hilflosigkeit (z.B. Unfallopfer oder stark Betrunkene).
Straftat beim Aufnehmen und bei Weitergabe § 201 StGB:
- Verletzung der Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes durch Tonaufnahmen (auch durch Videoaufnahmen mit Ton).
Begleitender Kommentar und weitere Infos:
Durch das Aufwachsen mit Dauerzugriff auf hochauflösende Kameras (Smartphones) machen sich viele Kinder und Jugendliche kaum Gedanken über geltende Regeln und Sanktionen in Bezug auf Fotografie. Da es sich in den oben beschrieben Situationen um strafrechtlich relevante Tatbestände handelt, ermittelt bei Anzeige die Polizei. Die Jungen und Mädchen sollten sich über die Regelungen im Klaren sein, ebenso aber wissen, dass man sich als Opfer auch wehren kann und Eingriffe in den höchstpersönlichen Lebensbereich nicht dulden muss.
§ 201a StGB sanktioniert auch die (spätere) Weitergabe befugter Aufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs an dritte.
Unautorisierte Ton oder Videoaufnahmen im Unterricht verstoßen ebenso in vielen Fällen gegen § 201 StGB und können ebenso sanktioniert werden. Schüler und Lehrkräfte müssen auf den Schonraum im Klassenzimmer vertrauen können und sollen nicht heimliche Aufzeichnung ihrer Unterrichtsbeiträge fürchen müssen. Dies ist auch ein Teil der Begründung der Beschränkung der Handynutzung in der Schule: „Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten.“ (Art 56 BayEUG)