Fotografie – Recht am eigenen Bild:
Inhalt des Medienpädagogischen Monatskalenders:
Hier gilt § 22 KunstUrheberrechtsGesetz: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden…“ (bei Minderjährigen müssen die Eltern einwilligen!).
Dies gilt beispielsweise auch für das Zeigen oder die Weitergabe per Handy, Smartphone oder WhatsApp.
§ 33 KuUrG: „ Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt…“.
Begleitender Kommentar und weitere Infos:
Da es sich hier um Zivilrecht handelt, muss man bei Verstößen die veröffentlichende Person kontaktieren oder den Urheberrechtsverstoß bei der Plattform melden.
Sanktioniert wird nicht die Fotografie, sondern die Verbreitung oder Veröffentlichung.
Unter § 23 KuUrhG werden zwar einige Ausnahmetatbestände aufgeführt, die im normalen Freizeitverhalten von Kindern und Jugendlichen aber nur selten eine Rolle spielen und in manchen Fällen auch nur von Juristen korrekt interpretiert werden können. Daher bieten diese keinen Freibrief. Gerade durch die Möglichkeiten der hochauflösenden Fotografie und Veröffentlichung mit jedem Smartphone bleibt auch die Veröffentlichung von Menschenansammlungen und Personen als Beiwerk riskant.
Weitere Infos zur Materie gibt es beispielsweise bei Klicksafe...